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Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Budoclub Bushido-Windhagen..”. Er hat seinen Sitz in 53578 Windhagen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins
„ Budoclub Bushido-Windhagen e.V..”. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die die Förderung der Mitglieder im Kampf- und Breitensport.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung von Lehr-, Kurs-, Sport- und Spielübungen, sowie die Durchführung erzieherischer und sportlicher Veranstaltungen verwirklicht.
Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von Abteilungen sowie deren Auflösung beschließen sowie eine Abteilungsordnung erlassen. Die Gründung oder Auflösung von Abteilungen erfordert keine Änderung der Vereinssatzung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschlossen sind hiervon die gesetzlich geregelten Auslagen für Übungsleiter.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit der Zustimmung geht auch die gesamtschuldnerische Haftung für das minderjährige Mitglied durch den/die gesetzlichen Vertreter einher. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit, Ausnahme ist eine eventuelle Jugendversammlung. Bei Minderjährigen überträgt sich das Stimmrecht nicht auf die gesetzlichen Vertreter. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, dem Ausschluss aus dem Verein oder, im Falle einer juristischen Person, durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
In Einzelfällen und bei ausreichender Begründung (Beispiel: Wechsel zu einem entfernten Wohnort) kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitglieds an ein Vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied eine Kündigung zu einem anderen Termin einräumen. Rückwirkende Kündigungen sind auch in diesem Falle nicht möglich. Wenn die Beitragsordnung Sonderkonditionen für soziale Härtefälle (z.B. Arbeitslosigkeit) einräumt, sollte zuerst die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft zu diesen Sonderkonditionen geprüft werden, bzw. gesetzgebende Mittel ausgeschöpft werden.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wobei als Grund auch ein unfaires, grob unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass dieMitgliedschaft als beendet gilt. Über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederbeiträge und Umlagen werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Diese Beitragsordnung sowie Änderungen an derselben werden vom Vorstand vorbereitet, können zum letzten Abrechnungszeitraum zurückdatiert werden und bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Beirat und, sofern eine solche besteht, die Jugendversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB
(Vertretungsvorstand). Jeder besitzt Einzelvertretungsbefugnis. Für das interne Verhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, oder wenn er von diesem ausdrücklich beauftragt wurde, berechtigt ist.
Die Vertretungsmacht des Vertretungsvorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 € sowie jeglicher Art von Grundstücksgeschäften verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vereinsvorstands einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
➔ dem vertretungsberechtigten Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
➔ dem Kassenwart,
➔ dem Schriftführer,
➔ den Abteilungsleitern von Abteilungen, die mindestens 10 aktive und stimmberechtigte Mitglieder
aufweisen (wobei jedes aktive Vereinsmitglied höchstens einer Abteilung des Vereins zugeordnet
wird, nämlich jener, die seiner Hauptsportart entspricht) und die einen Abteilungsleiter stellen, sowie bis zu 3 Beisitzern.
Sofern eine Jugendversammlung besteht, wird der von ihr gewählte Jugendwart ebenfalls zum stimmberechtigten Mitglied des Vorstands.
Ein Vorstandsmitglied darf bis zu zwei der obigen Ämter inne haben, mit folgender Ausnahme: Die Ämter des Vorsitzenden, des Stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenführers müssen von drei verschiedenen natürlichen Personen belegt werden. Zusätzlich dürfen der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende nicht aus derselben Abteilung kommen – es sei denn, dass der Verein weniger als zwei Abteilungen umfasst.
Bei Abstimmungen hat jede natürliche Person im Vorstand nur eine Stimme, ungeachtet der Anzahl der Ämter, die sie im Vorstand belegt.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung oder Gesetz zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
➔ Führung der laufenden Geschäfte
➔ Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
➔ Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
➔ Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage
der Jahresplanung,
➔ Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
➔ Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur stimmberechtigte, volljährige Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig seines Amtes enthoben werden, sofern es sich trotz wiederholter
Ermahnung vereinsschädigend verhält oder die mit seinem Amt verbundenen Pflichten nicht wahrnimmt (z.B. bei wiederholter, unbegründeter Nichtteilnahme an den Vorstandssitzungen); zu einem solchen Ausschluss bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anderen Vorstandsmitglieder. Der erste und zweite Vorsitzende können nur durch die Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand durch ein Ersatz-
Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ergänzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Die Einladung muss nicht zwingend schriftlich, sie darf auch mündlich, fernmündlich oder durch den Versand einer elektronischen Botschaft (E-Mail) an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse erfolgen.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Die Mindestinhalte des Protokolls sind :
➔ Ort und Zeit der Sitzung,
➔ die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
➔ die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden in Papierform und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu verwahren und den Vorstandsmitgliedern auf Anfrage vorzuzeigen.
Beim Wechsel von Schriftführer und / oder 1. Vorsitzendem sind die aufbewahrten Protokolle vollständig dem Nachfolger im jeweiligen Amt zu übergeben.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind zusammen mit den Protokollen zu verwahren.
Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Ausnahme : Mitglieder, die mit ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Verzug sind, sind von den Abstimmungen ausgeschlossen, können ihr Stimmrecht jedoch wieder erlangen, indem sie die finanziellen Außenstände zu Beginn der Versammlung vollständig begleichen.
Wenn ein Mitglied nicht zur Mitgliederversammlung erscheinen kann, kann es sein Stimmrecht an ein anderes, ebenfalls stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht mit gültiger Unterschrift des übertragenden Mitglieds und ausdrücklicher Benennung des Bevollmächtigten ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann jedoch höchstens ein abwesendes Mitglied auf diese Art vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
➔ Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
➔ Wahl, Abberufung und Entlastung der zwei Kassenprüfer – welche nicht gleichzeitig Mitglieder des
Gesamtvorstands sein dürfen
➔ Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
➔ Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
➔ Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
➔ weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal jedes Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es fristgerecht an die letzte vom stimmberechtigten Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Elektronische Einladungen gelten als zugegangen, wenn sie fristgerecht an die letzte vom
jeweiligen Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre aktuelle Hausanschrift dem Verein bekannt ist. Sofern sie dem Verein ihre E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, haben die Mitglieder auch dafür Sorge zu tragen, dass ihre aktuelle E-Mail-Anschrift dem Verein bekannt ist.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist
hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder oder der Beirat mit einer
Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.
Der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind beide verhindert, übernimmt ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands die Versammlungsleitung.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder per Vollmacht vertreten sind. Ist dies nicht gegeben, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern Satzung oder Ordnungen nicht etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht als abgegebene Stimme gezählt.
Satzungsänderungen sowie die Gründung einer neuen Abteilung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung in Versammlungen erfolgt nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.
§ 13 Beirat
Der Beirat setzt sich aus allen aktiven Trainern und den ehemaligen 1. Vorsitzenden des Vereins
zusammen, sofern sie Mitglieder des Vereins sind und die Teilnahme nicht ablehnen.
Der Beirat wählt in seiner ersten Sitzung nach jeder Mitgliederversammlung einen Beiratsvorsitzenden. Die Sitzungen des Beirats erfolgen auf Einladung des Beiratsvorsitzenden.
Der Beirat wird von den Vorstandsbeschlüssen informiert. Sollte er die Interessen der Vereins gefährdet sehen oder Ideen zur Entwicklung des Vereins vortragen wollen, ist der Beirat berechtigt, seine Meinungen und Ratschläge in einem Beiratsbeschluss zusammenzufassen, der der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Beiratsmitglieder bedarf und dem Vorstand in mündlicher oder schriftlicher Form vorgetragen wird.
Sofern er die Interessen des Vereins gefährdet sieht, ist der Beirat berechtigt, einen Bericht für die
Mitglieder zu verfassen und, sofern die Mehrheit der Mitglieder des Beirats dem Bericht zustimmen, diesen auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Bei gravierender Gefährdung der Vereinsinteressen oder Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Vorstands durch den Beirat ist der Beirat ermächtigt, den Vorstand mit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beauftragen, vorausgesetzt, dass der entsprechende
Beiratsbeschluss von mindestens drei Vierteln der Beiratsmitglieder verabschiedet wurde. Der Vorstand ist zur Einberufung binnen 8 Wochen nach Zustellung des Auftrags an den Vertretungsvorstand verpflichtet. Bei Behebung der verursachenden Missstände kann der Beirat seinen Auftrag zurück nehmen.Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Beiratsmitglied.
§ 14 Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis 18 Jahre sowie die eventuellen, gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig, sobald die Jugendordnung entsteht. Ab dem Entstehungszeitpunkt der Jugendordnung wird die Vereinsjugend durch einen Jugendausschuss geleitet. Dieser wird in einer Jugendversammlung gewählt. Der Jugendwart, bei Bedarf auch ein/e Jugendsprecher/in, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Der Jugendwart ist in den Vorstandssitzungen stimmberechtigt. In Abwesenheit des Jugendwarts ist stattdessen der/die Jugendsprecher/in stimmberechtigt.
Näheres legt die Jugendordnung fest, die durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden muss. Eine Vereinsordnung ist vom Vorstand zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen, sobald mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder der Vereinsjugend zuzuordnen sind.
§ 15 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im Verband „ Bundesverband für asiatische Kampfsportarten (BFAK) sowie Selbstbewusst & Stark e.V.“
§ 16 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) der Versammlung zu unterzeichnen ist.
Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Mitgliederversammlungsprotokolle sind wie Vorstandsprotokolle vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden des Vereins zu verwahren.
§ 17 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal für das abgelaufene Vereinsjahr zu erfolgen. Über die Ergebnisse ist in der Hauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend oder durch Stimmvollmacht vertreten. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden oder mit Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 25. Okt. 2007 in Windhagen von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beitragsordnung
I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung sind die §§ 4, 5, 6 und 12 der Satzung in der
Fassung vom .
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der
Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
III. Beschlussfassung und Bekanntgabe
1. Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 27.10.2007 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen, die sodann in Kraft tritt, wenn nicht anders angegeben.
2. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als
Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.
IV. Regelungen
3. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die
Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss,
verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
4. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der
Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine
Nachteile entstehen.
6. Mitglieder, die einen ermäßigten Beitrag zahlen oder denen durch Vorstandsbeschluss besondere
Zahlungsmodalitäten eingeräumt wurden, haben es dem Verein umgehend mitzuteilen, wenn sich die
Situation ändert oder beendet, die diesen ermäßigten Beitrag oder diese Zahlungsmodalitäten
begründete. Bei Versäumnis dieser Verpflichtung durch das Mitglied ist der Verein berechtigt,
rückwirkende Forderungen geltend zu machen.
7. Bei Vereinseintritt ist der monatlich anteilige Beitrag ab dem 1. des Beitrittskalendermonats zu zahlen.
8. Der Austritt aus dem Verein ist nur mit der in der Vereinsatzung genannten Kündigungsfrist möglich, sofern vom Vorstand keine Ausnahme eingeräumt wird. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Vierteljahr.
9. Der Wechsel zwischen Aktiv- und Passivmitgliedschaft kann auf Wunsch des Mitglieds zum Ende des Kalenderjahres stattfinden, es gilt jedoch die gleiche Frist wie bei einer Kündigung.
10. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit der
Zustimmung geht auch die gesamtschuldnerische Haftung für das minderjährige Mitglied durch den/die gesetzlichen Vertreter einher.
11. Das Mitglied wählt beim Vereinsbeitritt die Beitragszahlungsperiode aus der Anlage A frei aus. Das
Mitglied kann den Wechsel der Zahlungsperiode zum Beginn jedes Kalenderjahres ändern, muss dies
jedoch dem Vereinsvorstand spätestens 6 Wochen vor Ende des Vorjahres mitteilen.
12. Alle Vereinsbeiträge sind je nach gewähltem Zahlungsrhythmus zu Beginn der jeweiligen
Budoclub Bushido Windhagen e.V. – Beitragsordnung Zahlungsperiode fällig.
13. Bei Zahlungszwischenfällen oder Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren erhoben.
Die Höhe ergibt sich aus Anlage B.
14. Für Teilnehmer an Kursen und Lehrgängen des Vereins gelten gesonderte Gebühren, die nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind. Die Höhe der Gebühren wird in den Bekanntmachungen bzw. Einladungen zu den Kursen mitgeteilt, ansonsten gelten die verbandsüblichen Tarife.
15. Die Beiträge des Vereins werden einzig durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren
erhoben. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
16. Sollten das Mitglied bzw. seine gesetzlichen Vertreter über kein Bankkonto verfügen, ist eine
Beitragszahlung per Überweisung oder in bar möglich, jedoch nur bei jährlicher Zahlung des
Jahresbeitrags im Voraus zu Jahresbeginn – bzw., bei Vereinsbeitritt, anteilig zum Zeitpunkt des Beitritts.
Anlage A
Höhe der monatlichen Beiträge
Zahlungsperiode ( Beitragseinzug ist vierteljährlich). Bei halbjährlicher Zahlungsweise 2 % Skonto, bei jährlicher Zahlungsweise 4 % Skonto).
Mitgliedschaft
Aufnahmegebühr: 20,- Euro ( Pass )
Aktives Mitglied Erwachsener 23,- Euro mtl
Jugendliche (14-17 J), Studenten**, Harz IV**, Rentner**, Behinderte** 19,- Euro mtl
Kinder (4 bis 13 J) 15,- Euro mtl
Familientarif (ab 3. Mitglied 50 % Nachlass)
Passives Mitglied 8,- Euro mtl
* Gebührenordnungsänderung nach Jahreshauptversammlung Jan/ 2011 geändert.
Gebühren für Gürtelprüfungen sind in der BFAK – Satzung geregelt.
* Zahlung per Überweisung oder bar nur bei jährlicher Zahlung im Voraus
**nachweispflichtig
Anlage B
Gebühren bei Zahlungsverzug bzw. Zahlungszwischenfällen
Bei Zahlungsverzug und bei Zahlungszwischenfällen, die nicht durch den Verein verschuldet sind, erhebt der Verein pro Mahnung eine Mahngebühr von EUR 6,00 zuzüglich der eventuell entstandenen Bankspesen (z.B. Retourengebühr bei Lastschriften), Portokosten und sonstigen anfallenden Spesen und Kosten. Beispiel: Bei einer zweifach eingereichten Lastschrift, die jedes der beiden Male wegen nicht gemeldeter Änderung der Bankverbindung unbezahlt retourniert wurde, entsteht bei einer Retourengebühr von EUR 6,-
und Portokosten von EUR 0,55 pro Mahnung insgesamt eine Forderung von EUR 17,10 (2 x 8,55).
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